Im Übrigen bilde die Einschulung ins Tagesinternat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. a) Soweit sie die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB betrifft, ist die Verfügung der Vorinstanz, einschliesslich ihrer Weisung an die Vormundschaftsbehörde, eine andere Person als die bisherige als Beistand zu bestimmen, nicht angefochten. Weitere Erwägungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher.