Ausserdem sei es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, nicht nur die bereits im Vollzug stehende schulische Massnahme der Einschulung ins Tagesinternat Schachen zu akzeptieren, sondern auch ihre Tochter im Wocheninternat unterzubringen, dies unter Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin. Es sei bewusst keine Heimeinweisung vorgenommen worden. Die bereits erfolgte Einschulung von B ins Tagesinternat sei als schulische Massnahme initiiert worden und unterliege den Bestimmungen der Sonderschulverordnung, weshalb keine vormundschaftliche Massnahme vorliege. Im Übrigen bilde die Einschulung ins Tagesinternat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.