Zu dieser Massnahme sei sie gezwungen gewesen, um trotz Wiedererteilung der elterlichen Obhut zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen schulischen Grundsatzentscheid der Pflegeeltern, der Schulbehörde und des schulpsychologischen Dienstes betreffend die pädagogische Massnahme ohne weiteres torpedieren könne. Ausserdem sei es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, nicht nur die bereits im Vollzug stehende schulische Massnahme der Einschulung ins Tagesinternat Schachen zu akzeptieren, sondern auch ihre Tochter im Wocheninternat unterzubringen, dies unter Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin.