Die Erziehungsbeistandschaft wurde bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. - Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, mit der Anweisung an die Beschwerdeführerin, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen, habe sie eine verbindliche Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, was aber keine fürsorgerische Freiheitsentziehung darstelle. Zu dieser Massnahme sei sie gezwungen gewesen, um trotz Wiedererteilung der elterlichen Obhut zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen schulischen Grundsatzentscheid der Pflegeeltern, der Schulbehörde und des schulpsychologischen Dienstes betreffend die pädagogische Massnahme ohne weiteres torpedieren könne.