Die Vormundschaftsbehörde Z hob am 1. Juli 1999 die elterliche Obhut von A über ihre Tochter B, geboren 25. Juni 1993, auf, wies das Kind zur Pflege und Erziehung der Pflegefamilie C zu und ernannte einen Erziehungsbeistand. Mit Entscheid vom 22. März 2001 hob der Regierungsstatthalter des Amtes X den gegenüber A betreffend ihre Tochter B verfügten Obhutsentzug per 31. Juli 2001 auf. Gleichzeitig wurde A verpflichtet, B ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 im Wocheninternat des Schul- und Wohnzentrums Schachen (SWZ), Malters, unterzubringen. Bis 31. Juli 2001 sollte B weiterhin bei der Pflegefamilie wohnen. Die Erziehungsbeistandschaft wurde bestätigt.