{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-111_2001-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=795", "Checksum": "1faccdceb88d7b8b60194a801f57532b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 111", "2001 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. 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Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n nachvollziehbar, als sich die Vorinstanz des Risikos einer Widersetzung durch die Beschwerdeführerin offenbar bewusst war und die mangelhafte praktische Durchsetzbarkeit für sie demnach hätte absehbar sein müssen. Für eine ganz kurzfristige Einweisung mag eine derartige Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB genügen, nicht aber im vorliegenden Fall: Gestützt auf ihr Recht, den Aufenthalt von B zu bestimmen, könnte die Beschwerdeführerin trotz der angeordneten Unterbringungspflicht aufgrund der wiedererteilten elterlichen Obhut B nicht nur jederzeit anderswo zur Schule schicken, sondern auch jederzeit nach Hause holen. Gerade dies aber wollte die Vorinstanz mit ihrer Anordnung verhindern. Hatte die Vorinstanz jedoch schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides mit einer mangelhaften bis unmöglichen Durchsetzbarkeit ihrer Anordnung zu rechnen, muss die angeordnete Massnahme als unzweckmässig bezeichnet werden. Unter den gegebenen Umständen macht es nicht zuletzt auch mit Blick auf das Wohl von B wenig Sinn, das weitere Verhalten der Betroffenen abzuwarten und die Frage der Heimeinweisung - wie die Vorinstanz geltend macht - erst im Falle der (absehbaren) Zuwiderhandlung zu prüfen. Dies zumal Kindesschutz nachhaltig, jedoch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen soll und als einziges und oberstes Ziel hat, das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 307 ZGB). Dieses Kindeswohl gebietet denn auch, dass - wie die Vorinstanz auch selber ausführt - nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) erfolgversprechend sind (vgl. auch Hegnauer, a.a.O., Rz. 27.16). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnungen der Vorinstanz - Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin und gleichzeitige Weisung, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen - insofern in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen, als die Fremdplatzierung eines Unmündigen in einer Anstalt aufgrund des inneren Sachzusammenhangs eine Aufhebung der elterlichen Obhut zur Folge haben muss (Art. 314a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Anordnungen müssen mit Blick auf den angestrebten Zweck als ungeeignet, weil praktisch kaum durchsetzbar, und daher auch als nicht verhältnismässig bezeichnet werden. Für den Fall einer Beschwerdeabweisung (Gutheissung der Einweisung ins Wocheninternat) müsste das Verwaltungsgericht demnach hier sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und den Obhutsentzug anordnen, was im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht Aufgabe des Gerichts als Rechtsmittelinstanz sein kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Entscheid ohne weitere materielle Prüfung und Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und daher im jetzigen Verfahrenszeitpunkt auch ohne Durchführung einer mündlichen Einvernahme (Art. 397f Abs. 3 ZGB) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. |"}