{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-111_2001-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=795", "Checksum": "1faccdceb88d7b8b60194a801f57532b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 111", "2001 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. 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Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n beantragten Ort anordnen kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 13 zu Art. 307 ZGB; ZBl 1993 S. 33 f., 1980 S. 208). Wird lediglich eine vorläufige kurzfristige Unterbringung zum Zweck weiterer Untersuchung - z.B. zur Erstellung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens - angeordnet, kann es sich um eine Massnahme nach Art. 307 ZGB, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, handeln. Dauert die Unterbringung hingegen mehr als einen halben bis ganzen Tag, so liegt bereits ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und zugleich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB vor. Denn die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen ist Teil der Kindesschutzmassnahmen und kommt nach der gesetzlichen Systematik nur im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut (oder der elterlichen Sorge) zum Tragen. Nur auf diese Weise kann rechtsgenüglich verhindert werden, dass die Eltern die fürsorgerische Massnahme durchkreuzen können (Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 78 und 159; Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 314/314a ZGB; Genna, Rechtliche Aspekte der stationären psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen, in: ZVW 2000 S. 99). c) Die Anordnung, dass B bis zu den Sommerferien 2001 das Tagesinternat des SWZ besuchen soll, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und als rein schulische Massnahme zu qualifizieren, da B nach der Schule in den Haushalt der Pflegeeltern zurückkehrt. Es kann und muss daher offen bleiben, ob die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der §§ 18 ff. der Sonderschulverordnung eingehalten wurden. Anders verhält es sich mit Bezug auf die angefochtene Einweisung ins Wocheninternat. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Weisung wird die Beschwerdeführerin verhalten, B ins SWZ zur Schule zu schicken und darüber hinaus auch zu dulden, dass B nach Beendigung des Schulunterrichts im Zentrum verbleibt und jeweils nur die Wochenenden zu Hause verbringen kann. Mit dieser geplanten wochenweisen Unterbringung von B im SWZ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin, welches ihr mit dem angefochtenen Entscheid ab 1. August 2001 mit der wiedererteilten elterlichen Obhut ja gerade zurückgegeben werden soll, jedoch erheblich beschränkt. Die Vorinstanz verkennt die Auswirkungen ihrer Anordnung, wenn sie argumentiert, die Einschulung im SWZ sei ursprünglich als schulische Massnahme initiiert worden. Mit der Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB habe man verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin dieser bereits im Vollzug stehenden schulischen Massnahme ohne weiteres zuwider handle. Soweit die Vorinstanz die Ansicht vertritt, es handle sich bei der angeordneten Unterbringung lediglich um die Weiterführung einer reinen schulischen Massnahme, ist ihr entgegenzuhalten, dass - würde ihre Meinung zutreffen - bei mangelnder Einigung mit den Erziehungsberechtigten diesfalls das Amt für Volksschulbildung gestützt auf die Berichte des zuständigen Lehr- und Fachpersonals und des schulpsychologischen Dienstes für den Entscheid über die Sonderschulung zuständig wäre (§ 20 Sonderschulverordnung). Dass im vorliegenden Fall der Regierungsstatthalter den Entscheid betreffend Wocheninternat traf, spricht vielmehr gerade für eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber Unmündigen. Die Anordnung zum Besuch des Tagesinternats ist - auch wenn es sich um die gleiche Institution handelt - von den Folgen her gesehen klar zu unterscheiden von der angefochtenen Massnahme, mit welcher erreicht werden soll, dass B die Wochentage ohne Unterbruch im SWZ verbringt. Ein Aufenthalt von fünf Tagen im SWZ übersteigt das Mass einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung um Einiges, sodass von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gesprochen werden muss. Daran ändert der Umstand, dass B die Wochenenden zu Hause verbringen kann, nichts: Die Unterbringung im Zentrum an den Werktagen entspricht von Dauer und Auswirkungen her einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Faktisch bewirkt sie für diese Zeit die Aufhebung der elterlichen Obhut, ohne dass diese formell verfügt worden wäre. d) Damit die Behörde die wochenweise Unterbringung von B in einer Anstalt praktisch auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchsetzen könnte, müsste der Behörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen, was - dem inneren Zusammenhang entsprechend (vgl. BGE 120 II 386 Erw. 4b) - nur mit einem formellen Entzug der elterlichen Obhut bzw. im konkreten Fall mit der Weiterführung des Obhutsentzugs gegenüber der Beschwerdeführerin erreichbar wäre (dazu auch: Genna, a.a.O., S. 102). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr Beschwerde erhoben hat, verdeutlicht, dass sie gegen die angeordnete Massnahme ohnehin opponiert und damit deren Durchsetzung fragwürdig ist. Bereits ihr bisheriges Verhalten aber hätte zu Zweifeln Anlass geben müssen, ob die Beschwerdeführerin sich der Verpflichtung zur wochenweisen Unterbringung ihrer Tochter ohne weiteres unterziehen würde. Dennoch ordnete die Vorinstanz die Unterbringungspflicht während der Werktage in Form einer Weisung über den Aufenthaltsort von B an. Diese Massnahme ist umso weniger"}