{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-111_2001-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=795", "Checksum": "1faccdceb88d7b8b60194a801f57532b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 111", "2001 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "374d9a32fb508b809d48cbc4c6e62c7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n\n| Entscheid: | Die Vormundschaftsbehörde Z hob am 1. Juli 1999 die elterliche Obhut von A über ihre Tochter B, geboren 25. Juni 1993, auf, wies das Kind zur Pflege und Erziehung der Pflegefamilie C zu und ernannte einen Erziehungsbeistand. Mit Entscheid vom 22. März 2001 hob der Regierungsstatthalter des Amtes X den gegenüber A betreffend ihre Tochter B verfügten Obhutsentzug per 31. Juli 2001 auf. Gleichzeitig wurde A verpflichtet, B ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 im Wocheninternat des Schul- und Wohnzentrums Schachen (SWZ), Malters, unterzubringen. Bis 31. Juli 2001 sollte B weiterhin bei der Pflegefamilie wohnen. Die Erziehungsbeistandschaft wurde bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. - Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, mit der Anweisung an die Beschwerdeführerin, B ab 1. August 2001 im Wocheninternat des SWZ unterzubringen, habe sie eine verbindliche Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, was aber keine fürsorgerische Freiheitsentziehung darstelle. Zu dieser Massnahme sei sie gezwungen gewesen, um trotz Wiedererteilung der elterlichen Obhut zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen schulischen Grundsatzentscheid der Pflegeeltern, der Schulbehörde und des schulpsychologischen Dienstes betreffend die pädagogische Massnahme ohne weiteres torpedieren könne. Ausserdem sei es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, nicht nur die bereits im Vollzug stehende schulische Massnahme der Einschulung ins Tagesinternat Schachen zu akzeptieren, sondern auch ihre Tochter im Wocheninternat unterzubringen, dies unter Wiedererteilung der elterlichen Obhut an die Beschwerdeführerin. Es sei bewusst keine Heimeinweisung vorgenommen worden. Die bereits erfolgte Einschulung von B ins Tagesinternat sei als schulische Massnahme initiiert worden und unterliege den Bestimmungen der Sonderschulverordnung, weshalb keine vormundschaftliche Massnahme vorliege. Im Übrigen bilde die Einschulung ins Tagesinternat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. a) Soweit sie die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB betrifft, ist die Verfügung der Vorinstanz, einschliesslich ihrer Weisung an die Vormundschaftsbehörde, eine andere Person als die bisherige als Beistand zu bestimmen, nicht angefochten. Weitere Erwägungen in dieser Hinsicht erübrigen sich daher. b) Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern bzw. eines Elternteils, die für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen, wozu namentlich die Bestimmung des Unterbringungsortes (elterliche Obhut) und die Erziehung des Kindes gehören (Art. 301 f. ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 26.02 ff.). Vorbehalten bleiben der zivil- und der strafrechtliche Kindesschutz sowie das öffentliche Recht (Hegnauer, a.a.O., Rz. 26.09 ff.). Insbesondere die öffentlich-rechtliche Schulpflicht (§ 11 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22.3.1999 [VBG], in Kraft seit 1.1.2000; SRL Nr. 400a) beschränkt das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und ausserdem ihre Erziehungsbefugnisse (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB; auch: BGE 117 Ia 34 Erw. 7c). Schulbehörden steht in ihrem Zuständigkeitsbereich ein selbständiger Schutzauftrag zu (vgl. § 5 VBG). Im Gegensatz zum formell zivilrechtlichen und in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren. Der Besuch einer Sonderklasse oder -schule muss nicht notwendigerweise die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt bzw. einem Heim zur Folge haben (vgl. § 1 ff. der Verordnung über die Sonderschulung vom 21.12.1999 [SRL Nr. 409], vollständig in Kraft seit 1.1.2001). Besucht das Kind tagsüber eine Sonderschule oder -klasse und kehrt es abends nach Hause zurück, wie dies im Falle von B beim Besuch des Tagesinternats der Fall ist, liegt darin eine rein schulische Massnahme. Führt die schulische Massnahme jedoch zu einem über den Schulbetrieb hinaus wirkenden Eingriff in das Familienleben, d.h. muss ein Kind um seiner Erziehung willen, insbesondere zu seiner angemessenen Ausbildung, aus dem Kreis seiner Familie herausgenommen und in einer Anstalt untergebracht werden, so liegt eine besonders einschneidende Massnahme der Behörde vor. Obhut, Pflege und Erziehung - auch ausserhalb der eigentlichen Ausbildung - alles Aufgaben, die grundsätzlich den Eltern obliegen, gehen an Einrichtungen und Personen ausserhalb der Familie über. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so kann die Schulbehörde die Massnahme nicht in eigener Verantwortung anordnen. Denn damit würde das Recht der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, soweit dieses Recht nicht bereits durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist, beeinträchtigt, und die Schulbehörde würde elterliche Rechte und Pflichten verändern, die mit der Ausbildung als solche nichts zu tun haben. Die Wegnahme und Unterbringung des Kindes an einem Drittort (z.B. in einem Heim, das die Sonderschule führt) fällt daher - sofern gegen den elterlichen Willen zu vollziehen - als formell zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde, die in die Stellung der Eltern zum Wohle des Kindes ganz allgemein eingreifen (Art. 307 ff. ZGB) und zur Unterbringung in der Anstalt im Besondern die elterliche Obhut aufheben und die Fremdplatzierung an dem von der Schulbehörde"}