{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-111_2001-06-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=795", "Checksum": "1faccdceb88d7b8b60194a801f57532b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 111", "2001 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "374d9a32fb508b809d48cbc4c6e62c7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2001 V 01 111 (2001 II Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Fürsorgerische Freiheitsentziehung |\n| Entscheiddatum: | 21.06.2001 |\n| Fallnummer: | V 01 111 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 4 |\n| Leitsatz: | Art. 307, Art. 310 Abs. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; § 5 VBG. Werden die Eltern verpflichtet, ein Kind in einem Wocheninternat unterzubringen, wo es ohne Unterbruch die Wochentage verbringt, liegt eine Anstaltseinweisung im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor, welche mit einer formellen Aufhebung der elterlichen Obhut verbunden werden muss, damit die Eltern die Fremdplatzierung nicht durchkreuzen können. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}