Damit hält der angefochtene Entscheid weder in der Begründung noch im Ergebnis stand. Dass der von der Vorinstanz angestrebte Standort ausserhalb der Bauzone bereits in Betrieb steht, ändert daran nichts, sondern zieht bloss die Frage nach der Rechtmässigkeit der insofern ergangenen - offenbar auf die Dauer von zwei Jahren befristeten - Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG; § 182 PBG) nach sich. Die vorinstanzliche Berufung auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG verfängt hier aus den bereits dargelegten Gründen (Erw.