115 Ib 136 ff.) und auch Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) die Möglichkeit einer An-lage- oder Standortkoordination vorsehe; beide Bestimmungen kämen im betreffenden Fall jedoch nicht zum Zuge. Und schliesslich hat das Gericht an die Planungsgrundsätze (Art. 3 Abs. 3 RPG) erinnert, die jedoch - ohne vorherige materiellrechtliche Konkretisierung - im Baubewilligungsverfahren keine Anwendung finden würden. Denn bei Projekten, die einer blossen Polizeibewilligung bedürften, vermittle das raumwirksame kantonale und kommunale Recht keine Handlungsspielräume, innerhalb derer den Planungsgrundsätzen über das Mittel der Interessenabwägung Beachtung verschafft werden könnte.