erschöpfe und grundsätzlich keine weiteren Massnahmen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen seien. In der Folge hat es diese vom Berner Verwaltungsgericht geteilte -(Urteil vom 14.2.2000) und nunmehr auch vom Bundesgericht bestätigte Sicht (BGE 126 II 403) dahin hinterfragt, ob dies auch dann gelte, wenn eine weitere Vermeidung unnötiger Emissionen mit geringem Aufwand erreicht werden könne. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen (Erw. 9b in fine). Daran anschliessend hat es alsdann als fraglich erachtet, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG eine Verlegung des Standortes angeordnet werden könne.