Denn eine Anlage, die aufgrund der Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt «Detailliertes Verfahren» bewilligungsfähig ist, hält in der Regel auch die Anforderungen der einschlägigen Verordnung ein (vgl. Kreisschreiben des BUWAL vom 15.2.2000). Dementsprechend erachtet das Amt für Umweltschutz eine neuerliche Prüfung nur in kritischen Fällen für erforderlich, dies insbesondere bei Anlagen im 900 MHz-Frequenzbereich (vgl. die Urteile O. vom 31.10.2000). Das besagte Standortdatenblatt vermerkt, dass im vorliegenden Fall der Immissionsgrenzwert (Art. 13 Abs. 1 NISV) an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt mit einem Wert I von 0,573 eingehalten sei (vgl. BUWAL-Kreisschreiben, a.a.