Dass diese Beurteilung falsch sei, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht zu ersehen. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit die erwähnte NISV in Kraft getreten ist, steht einer weiteren Verwendung der schon vorher ermittelten Werte nicht im Wege. Denn eine Anlage, die aufgrund der Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt «Detailliertes Verfahren» bewilligungsfähig ist, hält in der Regel auch die Anforderungen der einschlägigen Verordnung ein (vgl. Kreisschreiben des BUWAL vom 15.2.2000).