{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-101-2_2001-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=798", "Checksum": "5ee5a2243b1bfdbd6c90dbff76a56905"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 101_2", "2001 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "9cb9807d654337b0d9553a6fc3b874ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht\n\n Umweltbelastung nicht gesprochen und dementsprechend keine negative Standortgebundenheit abgeleitet werden. Damit ergibt sich, dass sich für Mobil-funk-antennen zumindest unter diesem Titel ein Standort ausserhalb der Bauzonen von vornherein nicht begründen lässt (wie hier: Trüeb, a.a.O., S. 124). Dies mag mit Blick auf den Schutz der Bewohner von Wohnzonen als widersinnig erscheinen. Abgesehen davon, dass eine Verlegung zwar die Immissionen für die Bewohner, nicht aber die Emissionen an sich reduzieren würde, kann eine solche Paradoxie mit Blick auf die einzuhaltenden Grenzwerte freilich hingenommen werden. Alles andere unterliefe die fundamentale planungsrechtliche Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet, was aufgrund des bestehenden Schutzes durch die NISV auch unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip nicht angehen kann. Dies gilt umso mehr, als sich aus Art. 11 Abs. 2 USG nicht ableiten lässt, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen (BGE 126 II 406 Erw. 4c). c) Damit hält der angefochtene Entscheid weder in der Begründung noch im Ergebnis stand. Dass der von der Vorinstanz angestrebte Standort ausserhalb der Bauzone bereits in Betrieb steht, ändert daran nichts, sondern zieht bloss die Frage nach der Rechtmässigkeit der insofern ergangenen - offenbar auf die Dauer von zwei Jahren befristeten - Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG; § 182 PBG) nach sich. Die vorinstanzliche Berufung auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG verfängt hier aus den bereits dargelegten Gründen (Erw. 2c) nicht. Ebenso wenig vermag die von einem der Beschwerdegegner postulierte Berufung auf vernunftrechtliche Grundsätze hier einen gangbaren Ausweg aufzuzeigen. d) Bei diesem Ergebnis kann die Frage dahin stehen, ob der von der Vorinstanz bevorzugte Standort in technischer Hinsicht überhaupt vollwertigen Ersatz zu bieten vermöchte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies, doch die Vorinstanz geht weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung näher darauf ein. Weiter ist nach dem Gesagten nicht näher zu prüfen, ob über die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte hinaus überhaupt Raum für weitere Vorkehren und Begrenzungen bestünde. Insbesondere mit Blick auf die schon erwähnte (Erw. 2b hievor) Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derlei indes nicht anzunehmen (BGE 126 II 404 Erw. 3c; vgl. ferner Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 132). Immerhin hat offenbar das Zürcher Verwaltungsgericht den Verzicht auf die Verwendung eines so genannten «Downlink Powercontrol-Systems», das die Sendeleistung bei nicht ausgelasteter Anlage automatisch reduziert, als Missachtung der Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gewertet (Nachweis des über Internet nicht zugänglichen Urteils bei Griffel, a.a.O., Rz. 102 in Fn. 175). Diese hier nicht abschliessend zu prüfende Auffassung leuchtet ein und dürfte auch in der Praxis mit Blick auf die von den Betreibern verwendeten Anlagekomponenten kaum auf Widerstände stossen. Gleiches kann für die doch weit einschneidendere Verlegung des Standortes selbst innerhalb der Bauzone freilich nicht gesagt werden. Abgesehen von der mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 USG eher fraglichen rechtlichen Grundlage steht dem tatsächlich der bereits vom Zürcher Verwaltungsgericht genannte Umstand entgegen, dass damit der Netzaufbau an sich zu hinterfragen wäre. Diese im Falle grösserer Verschiebungen zwangsläufige Folge erscheint angesichts der eingehaltenen Grenzwerte in der Tat kaum mehr als verhältnismässig und obendrein auch als wenig praktikabel. Kleinere Umpositionierungen um wenige Meter zwecks Optimierung der Grenzwertsituation fallen demgegenüber als grundsätzlich zumutbar in Betracht. Was schliesslich die mitunter geforderte Koordination von Standorten anbelangt, erweist sich eine solche innerhalb der Bauzone nicht nur als rechtlich fragwürdig; auch in sachlicher Hinsicht ist sie aufgrund der dadurch entstehenden Konzentration der Strahlenbelastung wenigstens im Wohnbereich keineswegs geboten (Walker, a.a.O., S. 9; Goldschmid, NISV - rechtlich alles klar? Referat anlässlich einer Informationstagung der Swisscom vom 6.2.2000, S. 5). 4. - Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Baubewilligung, allenfalls verbunden mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, ohne Verzug erteile. Sollte die Anlage anders betrieben werden, als im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen wird, hätte ein neues Bewilligungsverfahren unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz Platz zu greifen. Im Weiteren ist die Vorinstanz auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Abnahmemessung zu verlangen (BUWAL-Kreisschreiben, a.a.O., Ziff. 3). In der Zukunft kann allenfalls sogar mit unangemeldeten Kontrollmessungen dafür Sorge getragen werden, dass die strittige Anlage die Grenzwerte nicht überschreitet (vgl. Art. 10 und 12 NISV). |"}