{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-101-2_2001-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=798", "Checksum": "5ee5a2243b1bfdbd6c90dbff76a56905"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 101_2", "2001 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "9cb9807d654337b0d9553a6fc3b874ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_2 (2001 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 21. März 2001 wies der Gemeinderat Z das Gesuch der A AG für den Bau einer Mobilfunkantennenanlage in der dreigeschossigen Wohnzone ab, dies nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und Gutheissung der erhobenen Einsprachen. Im Rahmen der Erwägungen erachtete er als ausschlaggebend, dass bereits ein Alternativstandort ausserhalb der Wohnzone in Betrieb stehe. Dadurch werde nachgewiesen, dass auch ein Standort abseits des dicht besiedelten Wohngebietes die erforderliche Abdeckung ermögliche. Es be-stehe die Absicht, die gegenwärtig auf zwei Jahre begrenzte Bewilligung in eine unbegrenzte umzuwandeln. Bei dieser Sachlage würden das Vorsorgeprinzip und die Planungsgrundsätze die Abweisung des Baugesuchs gebieten. Gegen diesen Entscheid liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Aus den Erwägungen: 2. - a) Der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Standort liegt in der Wohnzone, und zwar auf dem Dach der Talstation einer Bergbahn. Die Anlage soll drei Antennen auf zwei Masten umfassen und die Sendefrequenz 1800 MHz betragen. Es liegt in dieser Hinsicht ein Standortdatenblatt («Detailliertes Verfahren») vom 30. September 1999 vor, desgleichen eine Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 4. November 1999, wonach das Projekt aus Sicht der NISV bewilligt werden könne. Dass diese Beurteilung falsch sei, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht zu ersehen. Allein der Umstand, dass in der Zwischenzeit die erwähnte NISV in Kraft getreten ist, steht einer weiteren Verwendung der schon vorher ermittelten Werte nicht im Wege. Denn eine Anlage, die aufgrund der Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt «Detailliertes Verfahren» bewilligungsfähig ist, hält in der Regel auch die Anforderungen der einschlägigen Verordnung ein (vgl. Kreisschreiben des BUWAL vom 15.2.2000). Dementsprechend erachtet das Amt für Umweltschutz eine neuerliche Prüfung nur in kritischen Fällen für erforderlich, dies insbesondere bei Anlagen im 900 MHz-Frequenzbereich (vgl. die Urteile O. vom 31.10.2000). Das besagte Standortdatenblatt vermerkt, dass im vorliegenden Fall der Immissionsgrenzwert (Art. 13 Abs. 1 NISV) an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt mit einem Wert I von 0,573 eingehalten sei (vgl. BUWAL-Kreisschreiben, a.a.O., S. 3, Ziff. 2.3). Dies entspricht 33,429 V/m, was klar unter dem Immissionsgrenzwert (58,34 V/m) liegt (vgl. Umrechnung vom 11.1.2000 [vorinstanzl. Bel. 24]). Im Übrigen weist es für Orte mit empfindlicher Nutzung (vgl. Ziff. 65 von Anhang 1 der NISV) einen Immissionswert I von 0,036 aus. Dieser Wert liegt deutlich unter den korrespondierenden Werten (0,101-0,103) für den hier nunmehr geltenden Anlagegrenzwert von 6 V/m (vgl. BUWAL-Kreisschreiben, a.a.O., S. 3, Ziff. 2.4), wie denn auch das Berechnungsblatt vom 11. Januar 2000 bestätigt (2,100 V/m). Diese Ergebnisse beinhalten erfahrungsgemäss eine realistische Prognose der Immissionen an den betreffenden Aufenthaltsorten (vgl. die seiner-zeitigen Erläuterungen des BUWAL zum Standortdatenblatt, Entwurf 1998, S. 1). b) Diese Sachlage wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Sie glaubt jedoch, unmittelbar gestützt auf das in Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip über die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte hinaus zusätzliche Massnahmen verlangen zu dürfen, weil dank des bereits verfügbaren Alter-nativstandortes eine weitergehende Vermeidung unnötiger Immissionen mit geringem Aufwand erreicht werden könne. Mit dieser Formulierung nimmt sie -Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24. August 2000 (VB.1999.00395), worin zunächst festgehalten wurde, dass sich die Pflicht des Anlageninhabers zur vorsorglichen Begrenzung von Emissionen gemäss dem der NISV zugrunde liegenden Konzept in der Einhaltung der Anlagegrenzwerte erschöpfe und grundsätzlich keine weiteren Massnahmen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen seien. In der Folge hat es diese vom Berner Verwaltungsgericht geteilte -(Urteil vom 14.2.2000) und nunmehr auch vom Bundesgericht bestätigte Sicht (BGE 126 II 403) dahin hinterfragt, ob dies auch dann gelte, wenn eine weitere Vermeidung unnötiger Emissionen mit geringem Aufwand erreicht werden könne. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen (Erw. 9b in fine). Daran anschliessend hat es alsdann als fraglich erachtet, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG eine Verlegung des Standortes angeordnet werden könne. Dabei hat es erwogen, dass die Beurteilung des Standortes auch auf eine zumindest teilweise Überprüfung des Netzaufbaus im fraglichen Gebiet hinauslaufen würde, was angesichts der im Dienste der vorsorglichen Emissionsbegrenzung einzuhaltenden Anlagegrenzwerte in der Regel als unverhältnismässig erscheine. Die Prüfung eines Alternativstandortes könne sich daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG höchstens dann rechtfertigen, wenn wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten wäre, dass eine geringfügige Verschiebung der Antenne eine deutliche Verbesserung der Immissionslage bewirken würde. c) Mit der Frage der Standortverlegung hat sich auch das Berner Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2000 befasst. Dabei hat es unter"}