O., S. 124). Dies mag mit Blick auf den Schutz der Bewohner von Wohnzonen als widersinnig erscheinen. Abgesehen davon, dass eine Verlegung zwar die Immissionen für die Bewohner, nicht aber die Emissionen an sich reduzieren würde, kann eine solche Paradoxie mit Blick auf die einzuhaltenden Grenzwerte freilich hingenommen werden. Alles andere unterliefe die fundamentale planungsrechtliche Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet, was aufgrund des bestehenden Schutzes durch die NISV auch unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip nicht angehen kann.