Unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG hat der Bundesrat zum Schutze des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung am 23. Dezember 1999 die schon mehrfach erwähnte NISV erlassen. Mit den darin enthaltenen Anlagegrenzwerten (Art. 4 NISV) soll ausdrücklich im Sinne des Vorsorgegedankens Gefährdungen durch erst vermutete nichtthermische Wirkungen vorgebeugt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 405; Walker, Baubewilligungen für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, BR 2000 S. 3 ff., insbes. S. 5 und 8;