BVR 2001 S. 262 f.). Vorliegend geht es nicht um jenen Fall der sogenannten positiven Standortgebundenheit, die oftmals von den Netzbetreibern angerufen wird. Die Vorinstanz bezieht sich im Ergebnis vielmehr auf die zweite Fallgruppe, die auch als negative Standortgebundenheit bezeichnet wird und die gerade bei übermässigen Umweltbelastungen zum Tragen gelangen kann (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 712). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, kann jedoch nicht behauptet werden, wie nachstehend aufzuzeigen ist.