Derlei muss bei Mobilfunkantennen in Bezug auf Landwirtschaftszonen in aller Regel verneint werden (vgl. Art. 16a RPG; BVR 2001 S. 261, relativierend für den Fall, wo eine Antenne überwiegend den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bevölkerung dient). Sie bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die nur dann zu gewähren ist, wenn der Zweck (...) einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.