12 USG eine Verlegung des Standortes angeordnet werden könne. Dabei hat es erwogen, dass die Beurteilung des Standortes auch auf eine zumindest teilweise Überprüfung des Netzaufbaus im fraglichen Gebiet hinauslaufen würde, was angesichts der im Dienste der vorsorglichen Emissionsbegrenzung einzuhaltenden Anlagegrenzwerte in der Regel als unverhältnismässig erscheine. Die Prüfung eines Alternativstandortes könne sich daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG höchstens dann rechtfertigen, wenn wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten wäre, dass eine geringfügige Verschiebung der Antenne eine deutliche Verbesserung der Immissionslage bewirken würde.