Diese Sachlage wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Sie glaubt jedoch, unmittelbar gestützt auf das in Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip über die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte hinaus zusätzliche Massnahmen verlangen zu dürfen, weil dank des bereits verfügbaren Alternativstandortes eine weitergehende Vermeidung unnötiger Immissionen mit geringem Aufwand erreicht werden könne.