Dieser Wert liegt deutlich unter den korrespondierenden Werten (0,101 - 0,103) für den hier nunmehr geltenden Anlagegrenzwert von 6 V/m (vgl. BUWAL-Kreisschreiben, a.a.O., S. 3, Ziff. 2.4), wie denn auch das Berechnungsblatt vom 11. Januar 2000 bestätigt (2,100 V/m). Diese Ergebnisse beinhalten erfahrungsgemäss eine realistische Prognose der Immissionen an den betreffenden Aufenthaltsorten (vgl. die seinerzeitigen Erläuterungen des BUWAL zum Standortdatenblatt, Entwurf 1998, S. 1). b) Diese Sachlage wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen.