Aus den Erwägungen: 2.- a) Der von der Beschwerdeführerin beanspruchte Standort liegt in der Wohnzone, und zwar auf dem Dach der Talstation einer Bergbahn. Die Anlage soll drei Antennen auf zwei Masten umfassen und die Sendefrequenz 1800 MHz betragen. Es liegt in dieser Hinsicht ein Standortdatenblatt ("Detailliertes Verfahren") vom 30. September 1999 vor, desgleichen eine Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 4. November 1999, wonach das Projekt aus Sicht der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (NISV) vom 23. Dezember 1999 bewilligt werden könne. Dass diese Beurteilung falsch sei, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht zu ersehen.