dies nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und Gutheissung der erhobenen Einsprachen. Im Rahmen der Erwägungen erachtete er als ausschlaggebend, dass bereits ein Alternativstandort ausserhalb der Wohnzone in Betrieb stehe. Dadurch werde nachgewiesen, dass auch ein Standort abseits des dicht besiedelten Wohngebietes die erforderliche Abdeckung ermögliche. Es bestehe die Absicht, die gegenwärtig auf zwei Jahre begrenzte Bewilligung in eine unbegrenzte umzuwandeln. Bei dieser Sachlage würden das Vorsorgeprinzip und die Planungsgrundsätze die Abweisung des Baugesuchs gebieten. Aus den Erwägungen: 2.- a)