{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-01-101-1_2001-08-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=644", "Checksum": "c1f81ae1f4c00b360c842f939cb4c83f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 01 101_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "908345e55073989a118d129c9726868b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.08.2001 V 01 101_1\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 3 lit. b, Art. 16a und Art. 24 RPG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG; Art. 4, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 NISV. Keine Verlegung des Standortes einer Mobilfunkantenne unmittelbar gestützt auf das Vorsorgeprinzip bei Einhaltung aller Grenzwerte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ein Standort ausserhalb der Bauzone von vornherein nicht mit negativer Standortgebundenheit begründen. Innerhalb der Bauzone können zwecks Optimierung der Belastung allenfalls kleinere Umpositionierungen um wenige Meter erwogen werden. Koordination von Standorten innerhalb der Bauzone. | Umweltrecht\n\n Rechtsprechung (BGE 119 Ib 484, 118 Ib 34, 239) darauf verwiesen, dass die möglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung abschliessend in Art. 12 Abs. 1 USG enthalten seien. Ob darin eine Grundlage für die Prüfung der Standortfrage enthalten sei, werde von gewissen Autoren bejaht (Schrade/Loretan, in: Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N 16 f. zu Art. 11, N 21 zu Art. 12), vom Bundesgericht aber wohl verneint (BGE 124 II 238 Erw. 8h). Nach Hinweis auf einen Beitrag von Wolf (Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, in: URP 1996 S. 130 f.), der - allerdings lange vor Inkrafttreten der NISV - Art. 11 Abs. 2 USG mit möglichen Konsequenzen für die Standortfrage auch im Rahmen des einzelnen Bewilligungsverfahrens für anwendbar hielt, hat das Gericht die im konkreten Fall verlangte Verlegung weit ausserhalb des bewohnten Gebietes als unverhältnismässig verworfen. Weiter hat es erwogen, dass Art. 24 RPG eine umfassende Prüfung der Standortfrage zulasse (BGE 117 Ib 28 ff., 115 Ib 136 ff.) und auch Art. 36 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) die Möglichkeit einer Anlage- oder Standortkoordination vorsehe; beide Bestimmungen kämen im betreffenden Fall jedoch nicht zum Zuge. Und schliesslich hat das Gericht an die Planungsgrundsätze (Art. 3 Abs. 3 RPG) erinnert, die jedoch - ohne vorherige materiellrechtliche Konkretisierung - im Baubewilligungsverfahren keine Anwendung finden würden. Denn bei Projekten, die einer blossen Polizeibewilligung bedürften, vermittle das raumwirksame kantonale und kommunale Recht keine Handlungsspielräume, innerhalb derer den Planungsgrundsätzen über das Mittel der Interessenabwägung Beachtung verschafft werden könnte. In solchen Fällen bestehe Anspruch auf die Bewilligung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien; für eine umfassende Interessenabwägung bestehe hier kein Raum (vgl. dazu Wolf, a.a.O., S. 130 f.). 3.- Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Alternativstandort nicht in einer Bauzone, sondern ausserhalb derselben aufgezwungen. So verständlich ein solches Vorgehen mit Blick auf die Gegebenheiten und die zunehmende Sensibilisierung der Öffentlichkeit erscheinen mag, so unhaltbar ist es aus Sicht des geltenden staatlichen Rechts. a) Ausserhalb der Bauzone dürfen Bauten und Anlagen nur erstellt werden, wenn sie zonenkonform sind. Derlei muss bei Mobilfunkantennen in Bezug auf Landwirtschaftszonen in aller Regel verneint werden (vgl. Art. 16a RPG; BVR 2001 S. 261, relativierend für den Fall, wo eine Antenne überwiegend den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bevölkerung dient). Sie bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die nur dann zu gewähren ist, wenn der Zweck (...) einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung kann Standortgebundenheit in diesem Sinne bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (BGE 124 II 255; vgl. ferner BGE 125 II 278 ff.). Sie liegt ferner auch dann vor, wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 123 II 261; BVR 2001 S. 262 f.). Vorliegend geht es nicht um jenen Fall der sogenannten positiven Standortgebundenheit, die oftmals von den Netzbetreibern angerufen wird. Die Vorinstanz bezieht sich im Ergebnis vielmehr auf die zweite Fallgruppe, die auch als negative Standortgebundenheit bezeichnet wird und die gerade bei übermässigen Umweltbelastungen zum Tragen gelangen kann (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 712). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, kann jedoch nicht behauptet werden, wie nachstehend aufzuzeigen ist. b) In planungsrechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Mobilfunkantennen Einrichtungen der Siedlungsinfrastruktur darstellen, die grundsätzlich in die Bauzonen gehören (vgl. VG-Urteil vom 31.10.2000 sowie URP 2000 S. 267; vgl. ferner Trüeb, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Freiburger Baurechtstagung 2001, S. 123). Nach der Rechtsprechung gelten solche Anlagen auch in der Wohnzone als zonenkonform (Urteile O. vom 31.10.2000; Urteil des VG Zürich vom 24.8.2000 [VB.1999.00395]; BEZ 1998 Nr. 21 S. 3 ff. = RB 1998 S. 157 ff.). Unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG hat der Bundesrat zum Schutze des Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung am 23. Dezember 1999 die schon mehrfach erwähnte NISV erlassen. Mit den darin enthaltenen Anlagegrenzwerten (Art. 4 NISV) soll ausdrücklich im Sinne des Vorsorgegedankens Gefährdungen durch erst vermutete nichtthermische Wirkungen vorgebeugt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 405; Walker, Baubewilligungen für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, BR 2000 S. 3 ff., insbes. S. 5 und 8; Baumann, Die neuen Grenzwerte für Mobilfunkanlagen, in: PUSCH 2/2000 S. 12 f. und schliesslich der erläuternde Bericht des BUWAL zur NISV vom 23.12.1999, S. 6). Solange dieser Anlagegrenzwert sowie der auf thermische Wirkungen ausgerichtete Immissionsgrenzwert erfüllt sind, kann jedenfalls von einer übermässigen Umweltbelastung nicht gesprochen und"}