Diese Kündigung erfolgte nämlich unter ausdrücklichem Verweis auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in deren erster Verwaltungsgerichtsbeschwerde und daher rein vorsorglich. 4. - Zusammenfassend ist gestützt auf den Vorbehalt im kantonalen Personalrecht, die darauf beruhende Regelung im Personalreglement der Gemeinde Z sowie den fehlenden Anfechtungsgegenstand auf die beiden nach § 42 VRG vereinigten Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten. |