O., S. 373). An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde Z der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 eine zweite Kündigung mit der Aufzählung der Kündigungsgründe und dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Rechtsmittel zukommen liess. Diese Kündigung erfolgte nämlich unter ausdrücklichem Verweis auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in deren erster Verwaltungsgerichtsbeschwerde und daher rein vorsorglich.