im gleichen Sinne schon: Botschaft des Regierungsrates zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsrechtspflege vom 15.3.1971, in: GR 1972 254 f. Rz. 191). Fehlt der Gemeinde Z aber in diesem Sinne die Verfügungsbefugnis, so kann die Kündigung vom 7. März 2000 keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand für ein Beschwerdeverfahren darstellen, und die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte im Klageverfahren geltend machen müssen. Dieses Verfahren genügt in jedem Fall auch den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101; vgl. Michel, a.a.O., S. 373).