Hiervon abgesehen ist das Wahrnehmen eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags - weil von einem Gemeinwesen ausgehend - auch für sich allein kein Hoheitsakt, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt keine autoritative (wenn auch trotzdem verbindliche) Gestaltung eines Rechtsverhältnisses darstellt (BVR 2000 S. 456 ff. und dortige Hinweise; im gleichen Sinne schon: Botschaft des Regierungsrates zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsrechtspflege vom 15.3.1971, in: GR 1972 254 f. Rz. 191).