Wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wie hier durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, so ist eine Auflösung mittels Verfügung nicht möglich, da die Parteien bei Vertragsverhältnissen - wie im Privatrecht - gleichgestellt sind und dem Gemeinwesen insoweit die Befugnis fehlt, hoheitlich zu handeln. Hiervon abgesehen ist das Wahrnehmen eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags - weil von einem Gemeinwesen ausgehend - auch für sich allein kein Hoheitsakt, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt keine autoritative (wenn auch trotzdem verbindliche) Gestaltung eines Rechtsverhältnisses darstellt (BVR 2000 S. 456 ff.