Der Anstellungsvertrag wurde von der Gemeinde und der Musikschule Z unterzeichnet; letztere setzte die Beschwerdeführerin vertragsgemäss ein und zahlte dieser für ihre Arbeit den entsprechenden Lohn. Damit galt der Anstellungsvertrag auch nach öffentlichem Recht in jedem Fall als ordnungsgemäss abgeschlossen. 3. - Die Gemeinde Z hat der Beschwerdeführerin am 7. März 2000 auf den 31. August 2000 gekündigt.