Durch diese Verweisung wird das Obligationenrecht zum öffentlichen Recht der Gemeinde Z und ist nach deren Regeln anzuwenden und auszulegen (Thomas Poledna, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 213 f.). Nach Art. 320 OR bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Abs. 1); er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Abs. 2). Der Anstellungsvertrag wurde von der Gemeinde und der Musikschule Z unterzeichnet;