Der Verweis auf ergänzendes kantonales Recht bleibt nach dem früher Gesagten ohne Einfluss auf diese Beurteilung. c) Der aufliegende Anstellungsvertrag ist nur seitens der Gemeinde Z und der Musikschule Z unterzeichnet, nicht aber von der Beschwerdeführerin. Einwendungen in dieser Richtung liegen seitens der Verfahrensbeteiligten indessen nicht vor. Das Personalreglement und auch die dazugehörende Vollzugsverordnung legen für die Begründung des Anstellungsvertrages im Gegensatz zu dessen Kündigung, für die ausdrücklich die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, keine bestimmte Form fest (Art. 5 und 8 PR).