Bei der Besoldung verweist er auf die kantonalen Richtlinien; bei den Ferien, der Unfallversicherung und der Lohnzahlung bei besonderen Ereignissen auf das Personalreglement, andere kommunale Regelungen oder Weisungen. Dieser ganz unterschiedliche Inhalt des Dokuments unterstützt dessen Natur als öffentlich-rechtlicher Vertrag, zumal diese Rechtsform in Art. 3 Abs. 1 PR auch als grundsätzliche Regelung für das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Personal vorgesehen ist. Der Verweis auf ergänzendes kantonales Recht bleibt nach dem früher Gesagten ohne Einfluss auf diese Beurteilung.