Der erwähnte Anstellungsvertrag regelt im Einzelnen u.a. die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson für ein Musikinstrument, den Beginn des Anstellungsverhältnisses am 1. September 1999 und die schriftliche Kündigung, die Unterrichtsverpflichtung auf drei Wochenstunden, den Hinfall des Anspruchs auf Lohnzahlung bei Schüleraustritten, die Beitragssätze von 60% zu Lasten der Gemeinde Z und 40% zu Lasten der Beschwerdeführerin zu Gunsten der obligatorischen Versicherung für die berufliche Vorsorge und die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall. Bei der Besoldung verweist er auf die kantonalen Richtlinien;