Der hier in Frage stehende Anstellungsvertrag stellt einen verwaltungsrechtlichen oder im weiteren Sinne einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Er ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Von der Verfügung unterscheidet er sich durch seine Zweiseitigkeit. Er beruht auf Zustimmung des beteiligten Gemeinwesens und des Privaten zur ausgehandelten Regelung und begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.