Stellt diese Musikschullehrpersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an, gelangt folglich das Klageverfahren zur Anwendung. Ein Verweis im Anstellungsvertrag auf ergänzendes Recht im vorerwähnten Sinne (Erw. 1f) führt zu keinem anderen Ergebnis. 2. - Zur Beurteilung steht der Anstellungsvertrag vom 17. September 1999 mit Blick auf die wesentlichen Merkmale eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Gegensatz zu einer Verfügung, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der kantonalen Regelung des PG zugrunde liegt. a) Der hier in Frage stehende Anstellungsvertrag stellt einen verwaltungsrechtlichen oder im weiteren Sinne einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.