Schliesslich wurden mit den Musikschullehrpersonen der Gemeinde Z im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Mai 1999 ab 1. September 1999 öffentlich-rechtliche Anstellungsverträge abgeschlossen, womit auch die Gemeinde dokumentierte, dass diesbezüglich ihr Personalreglement entgegen der Ausschlussbestimmung für Lehrpersonen in Art. 2 Abs. 2 PR Anwendung fand. Nach dem bereits über die erwähnten kantonalen Entscheide im Gesetzgebungsverfahren Ausgeführten war diese Auslegung des Gemeinderates zutreffend. f)