Ergänzend ist festzuhalten, dass im kantonalen Recht für die Musikschullehrpersonen im Gegensatz zu den Lehrpersonen der Volksschule kein Anforderungsprofil festgelegt wird (vgl. § 23 Abs. 3 VBG, GR 1997 1417 f.). Schliesslich wurden mit den Musikschullehrpersonen der Gemeinde Z im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Mai 1999 ab 1. September 1999 öffentlich-rechtliche Anstellungsverträge abgeschlossen, womit auch die Gemeinde dokumentierte, dass diesbezüglich ihr Personalreglement entgegen der Ausschlussbestimmung für Lehrpersonen in Art. 2 Abs. 2 PR Anwendung fand.