Sie selbst äussert sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Die Gemeinde Z stellt in allgemeiner Art fest, dass die Musikschullehrer aufgrund ihrer besonderen Beschäftigungsverhältnisse nicht unter die Kategorie der Lehrpersonen im Sinne des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) fallen würden. Die Gemeinde Z kennt im Personalreglement und der Verordnung hierzu keine eigene Umschreibung des Begriffs einer Lehrperson. Im übergeordneten kantonalen Gesetzgebungsverfahren hingegen sind in dieser Richtung wiederholt massgebliche Entscheidungen gefallen.