Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, beim öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag handle es sich entgegen seiner Bezeichnung als «Vertrag» um einen einseitigen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten beruhten auf einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen und seien der vertraglichen Disposition entzogen. Die Kündigung sei ein personalrechtlicher Entscheid. Für den Rechtsschutz würden daher die Bestimmungen des Personalgesetzes gelten. Die Gemeinde Z bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin nur sinngemäss und führt aus, bei der Kündigung würden keine Anforderungen an Form und Inhalt gestellt.