38 unter der Überschrift «Verwaltungsgerichtliche Klage» Folgendes fest: Gegen die Gemeinde kann wegen der Verletzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage eingereicht werden (Abs. 1). Bevor die verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht wird, soll das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 37 PR durchgeführt werden (Abs. 2). b) Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, beim öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag handle es sich entgegen seiner Bezeichnung als «Vertrag» um einen einseitigen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt.