Die Beschwerdeführerin war daher in der genannten Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der genannten Gemeinde tätig. a) Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Kantons und seiner rechtsfähigen Anstalten gilt das kantonale Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom 13. September 1988 (PG; SRL Nr. 51; vgl. § 2 Abs. 1 PG). Die übrigen Gemeinwesen, wozu namentlich die Gemeinden (§ 1 lit. e PG) und damit auch die Einwohnergemeinde Z zählen, können die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selber regeln. Auch für die Gemeinden sind jedoch die §§ 86 ff.