| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 1999/2000 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages an der Musikschule Z tätig. Trägerin dieser Schule ist gemäss Anstellungsvertrag die Einwohnergemeinde Z (vgl. zu den kantonalen Grundlagen § 58ter Abs. 1 und 4 des Erziehungsgesetzes vom 28.10.1953 [ErzG; SRL Nr. 400] in Verbindung mit Ziff. V lit. b des Beschlusses über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des Erziehungsgesetzes vom 21.12.1999 [BVBG; SRL Nr. 400y]). Die Beschwerdeführerin war daher in der genannten Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der genannten Gemeinde tätig.