{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-79_2002-07-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1320", "Checksum": "20c042baacb3e7f221cecfebfbf8dae4"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 00 79", "2002 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:49", "Checksum": "9c588597c0b4c004219e49a5d7de9c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)\nRegeste:\n§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht\n\n müssen zu einem grossen Teil normativ festgelegt werden (Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 238; Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Managements, Bern 1996, S. 56). b) Der erwähnte Anstellungsvertrag regelt im Einzelnen u.a. die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrperson für ein Musikinstrument, den Beginn des Anstellungsverhältnisses am 1. September 1999 und die schriftliche Kündigung, die Unterrichtsverpflichtung auf drei Wochenstunden, den Hinfall des Anspruchs auf Lohnzahlung bei Schüleraustritten, die Beitragssätze von 60% zu Lasten der Gemeinde Z und 40% zu Lasten der Beschwerdeführerin zu Gunsten der obligatorischen Versicherung für die berufliche Vorsorge und die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall. Bei der Besoldung verweist er auf die kantonalen Richtlinien; bei den Ferien, der Unfallversicherung und der Lohnzahlung bei besonderen Ereignissen auf das Personalreglement, andere kommunale Regelungen oder Weisungen. Dieser ganz unterschiedliche Inhalt des Dokuments unterstützt dessen Natur als öffentlich-rechtlicher Vertrag, zumal diese Rechtsform in Art. 3 Abs. 1 PR auch als grundsätzliche Regelung für das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Personal vorgesehen ist. Der Verweis auf ergänzendes kantonales Recht bleibt nach dem früher Gesagten ohne Einfluss auf diese Beurteilung. c) Der aufliegende Anstellungsvertrag ist nur seitens der Gemeinde Z und der Musikschule Z unterzeichnet, nicht aber von der Beschwerdeführerin. Einwendungen in dieser Richtung liegen seitens der Verfahrensbeteiligten indessen nicht vor. Das Personalreglement und auch die dazugehörende Vollzugsverordnung legen für die Begründung des Anstellungsvertrages im Gegensatz zu dessen Kündigung, für die ausdrücklich die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, keine bestimmte Form fest (Art. 5 und 8 PR). Für einen solchen Fall gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR; vgl. Art. 43 PR). Durch diese Verweisung wird das Obligationenrecht zum öffentlichen Recht der Gemeinde Z und ist nach deren Regeln anzuwenden und auszulegen (Thomas Poledna, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 213 f.). Nach Art. 320 OR bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Abs. 1); er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Abs. 2). Der Anstellungsvertrag wurde von der Gemeinde und der Musikschule Z unterzeichnet; letztere setzte die Beschwerdeführerin vertragsgemäss ein und zahlte dieser für ihre Arbeit den entsprechenden Lohn. Damit galt der Anstellungsvertrag auch nach öffentlichem Recht in jedem Fall als ordnungsgemäss abgeschlossen. 3. - Die Gemeinde Z hat der Beschwerdeführerin am 7. März 2000 auf den 31. August 2000 gekündigt. Wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wie hier durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, so ist eine Auflösung mittels Verfügung nicht möglich, da die Parteien bei Vertragsverhältnissen - wie im Privatrecht - gleichgestellt sind und dem Gemeinwesen insoweit die Befugnis fehlt, hoheitlich zu handeln. Hiervon abgesehen ist das Wahrnehmen eines vertraglichen Gestaltungsrechtes wie die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags - weil von einem Gemeinwesen ausgehend - auch für sich allein kein Hoheitsakt, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt keine autoritative (wenn auch trotzdem verbindliche) Gestaltung eines Rechtsverhältnisses darstellt (BVR 2000 S. 456 ff. und dortige Hinweise; im gleichen Sinne schon: Botschaft des Regierungsrates zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsrechtspflege vom 15.3.1971, in: GR 1972 254 f. Rz. 191). Fehlt der Gemeinde Z aber in diesem Sinne die Verfügungsbefugnis, so kann die Kündigung vom 7. März 2000 keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand für ein Beschwerdeverfahren darstellen, und die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte im Klageverfahren geltend machen müssen. Dieses Verfahren genügt in jedem Fall auch den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101; vgl. Michel, a.a.O., S. 373). An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Gemeinde Z der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 eine zweite Kündigung mit der Aufzählung der Kündigungsgründe und dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Rechtsmittel zukommen liess. Diese Kündigung erfolgte nämlich unter ausdrücklichem Verweis auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in deren erster Verwaltungsgerichtsbeschwerde und daher rein vorsorglich. 4. - Zusammenfassend ist gestützt auf den Vorbehalt im kantonalen Personalrecht, die darauf beruhende Regelung im Personalreglement der Gemeinde Z sowie den fehlenden Anfechtungsgegenstand auf die beiden nach § 42 VRG vereinigten Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten. |"}