{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-79_2002-07-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1320", "Checksum": "20c042baacb3e7f221cecfebfbf8dae4"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 00 79", "2002 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:49", "Checksum": "9c588597c0b4c004219e49a5d7de9c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)\nRegeste:\n§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht\n\n Kategorie der Lehrpersonen im Sinne des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) fallen würden. Die Gemeinde Z kennt im Personalreglement und der Verordnung hierzu keine eigene Umschreibung des Begriffs einer Lehrperson. Im übergeordneten kantonalen Gesetzgebungsverfahren hingegen sind in dieser Richtung wiederholt massgebliche Entscheidungen gefallen. Diese erscheinen umso bedeutsamer, als die Musikschulen als eigenständige Organisationen im Kanton Luzern auf eine bedeutende Tradition zählen können (GR 1997 1410), die in ihrem rechtlichen Gehalt durch die genannten Entscheidungen bestätigt und nicht etwa geändert wurde. So lehnte der Grosse Rat im Zuge der Revision des Volksschulbildungsgesetzes am 27. Oktober 1998 die damals vom Regierungsrat und von der vorberatenden Kommission beantragte Integration der Musikschule in die Volksschule ausdrücklich ab (GR 1998 1500); das entsprechende Gesetz wurde anschliessend in der Referendumsabstimmung vom 12. September 1999 vom Volk angenommen. In seiner Botschaft zur Revision des Personalgesetzes vom 19. September 2000 zeigte der Regierungsrat auf, dass zwar die Lehrpersonen und die Fachpersonen für schulische Dienste neu diesem Gesetz unterstellt werden sollten. Er hielt aber fest, dass die übrigen Gemeinwesen - also auch die Gemeinden - weiterhin für ihre Mitarbeiter abweichende Bestimmungen erlassen könnten. Diese regierungsrätliche Feststellung betraf u.a. die Dienstverhältnisse der Angestellten, die in Zusatzangeboten der Volksschulen (z.B. Musikschulen) tätig waren (GR 2001 446). In der nachfolgenden grossrätlichen Beratung wurde diese regierungsrätliche Konzeption bestätigt und ein Antrag aus der Ratsmitte, auch die Musikschullehrpersonen ausdrücklich in das Personalgesetz zu integrieren, wurde nach intensiver Beratung abgelehnt (GR 2001 517 ff., insbes. 521 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass im kantonalen Recht für die Musikschullehrpersonen im Gegensatz zu den Lehrpersonen der Volksschule kein Anforderungsprofil festgelegt wird (vgl. § 23 Abs. 3 VBG, GR 1997 1417 f.). Schliesslich wurden mit den Musikschullehrpersonen der Gemeinde Z im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Mai 1999 ab 1. September 1999 öffentlich-rechtliche Anstellungsverträge abgeschlossen, womit auch die Gemeinde dokumentierte, dass diesbezüglich ihr Personalreglement entgegen der Ausschlussbestimmung für Lehrpersonen in Art. 2 Abs. 2 PR Anwendung fand. Nach dem bereits über die erwähnten kantonalen Entscheide im Gesetzgebungsverfahren Ausgeführten war diese Auslegung des Gemeinderates zutreffend. f) Der Anstellungsvertrag vom 17. September 1999 verweist in seiner Ziffer 21 unter dem Titel «Ergänzendes Recht» auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sinngemäss auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Dieses Gesetz enthält zum einen keine personalrechtlichen Regelungen, zum andern hat es für die kommunalen Musikschulen keine Geltung (vgl. § 1 VBG und das bereits früher Gesagte). Hingegen findet bezüglich des Rechtsschutzes die Regelung von § 147 Abs. 3 ErzG weiterhin Anwendung (Ziff. V lit. b BVBG). Nach dieser Bestimmung ist gegen personalrechtliche Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Personalgesetz vorsieht. Das Personalgesetz selber lässt nach dem bereits Gesagten die von der Gemeinde Z getroffene Regelung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag und Klageweg zu. g) Zusammenfassend hält das Personalreglement der Gemeinde Z bezüglich seiner Regelung des Rechtsschutzes vor dem kantonalen Recht stand. Stellt diese Musikschullehrpersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an, gelangt folglich das Klageverfahren zur Anwendung. Ein Verweis im Anstellungsvertrag auf ergänzendes Recht im vorerwähnten Sinne (Erw. 1f) führt zu keinem anderen Ergebnis. 2. - Zur Beurteilung steht der Anstellungsvertrag vom 17. September 1999 mit Blick auf die wesentlichen Merkmale eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Gegensatz zu einer Verfügung, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der kantonalen Regelung des PG zugrunde liegt. a) Der hier in Frage stehende Anstellungsvertrag stellt einen verwaltungsrechtlichen oder im weiteren Sinne einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Er ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Von der Verfügung unterscheidet er sich durch seine Zweiseitigkeit. Er beruht auf Zustimmung des beteiligten Gemeinwesens und des Privaten zur ausgehandelten Regelung und begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Demgegenüber handelt es sich bei der Verfügung um eine einseitige, hoheitliche Anordnung des Gemeinwesens (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 843 f.). Die Vertragsnatur ist auch gegeben, selbst wenn der Spielraum für Verhandlungen noch klein ist, denn es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Dienstrecht der einzelvertraglichen Aushandlung in weniger weit gehendem Umfang zugänglich ist als das Arbeitsverhältnis zwischen einem privaten Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern. Die Verwaltung hat nach Massgabe von Gesetzen tätig zu werden, und die Rechte und Pflichten der Bediensteten"}