{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-79_2002-07-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1320", "Checksum": "20c042baacb3e7f221cecfebfbf8dae4"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 00 79", "2002 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:49", "Checksum": "9c588597c0b4c004219e49a5d7de9c7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.07.2002 V 00 79 (2002 II Nr. 1)\nRegeste:\n§ 2 Abs. 2 PG. Der im Personalreglement der betroffenen Gemeinde verwendete Begriff der «Lehrperson» umfasst die Lehrpersonen der kommunalen Musikschule nicht. Damit ist gemäss Personalreglement eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag möglich und bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsmittel gegeben. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 1999/2000 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages an der Musikschule Z tätig. Trägerin dieser Schule ist gemäss Anstellungsvertrag die Einwohnergemeinde Z (vgl. zu den kantonalen Grundlagen § 58ter Abs. 1 und 4 des Erziehungsgesetzes vom 28.10.1953 [ErzG; SRL Nr. 400] in Verbindung mit Ziff. V lit. b des Beschlusses über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Volksschulbildung und die Weitergeltung des Erziehungsgesetzes vom 21.12.1999 [BVBG; SRL Nr. 400y]). Die Beschwerdeführerin war daher in der genannten Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der genannten Gemeinde tätig. a) Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Kantons und seiner rechtsfähigen Anstalten gilt das kantonale Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom 13. September 1988 (PG; SRL Nr. 51; vgl. § 2 Abs. 1 PG). Die übrigen Gemeinwesen, wozu namentlich die Gemeinden (§ 1 lit. e PG) und damit auch die Einwohnergemeinde Z zählen, können die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter durch rechtsetzende Erlasse selber regeln. Auch für die Gemeinden sind jedoch die §§ 86 ff. (Verfahren) 89 und 90 ff. (Rechtsschutz) des Personalgesetzes zwingend, soweit die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden (§ 2 Abs. 2 PG). Die Gemeinde Z macht von diesem kantonalen Vorbehalt in ihrem Personalreglement (PR) Gebrauch. Dieses wurde am 20. Oktober 1998 vom Einwohnerrat Z erlassen und ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es hält in Art. 38 unter der Überschrift «Verwaltungsgerichtliche Klage» Folgendes fest: Gegen die Gemeinde kann wegen der Verletzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage eingereicht werden (Abs. 1). Bevor die verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht wird, soll das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 37 PR durchgeführt werden (Abs. 2). b) Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, beim öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag handle es sich entgegen seiner Bezeichnung als «Vertrag» um einen einseitigen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten beruhten auf einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen und seien der vertraglichen Disposition entzogen. Die Kündigung sei ein personalrechtlicher Entscheid. Für den Rechtsschutz würden daher die Bestimmungen des Personalgesetzes gelten. Die Gemeinde Z bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin nur sinngemäss und führt aus, bei der Kündigung würden keine Anforderungen an Form und Inhalt gestellt. Insbesondere werde hier keine schriftliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung verlangt. In Art. 43 PR werde zudem subsidiär auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen. c) Es kann hier offen bleiben, ob die Bestreitung der Gemeinde Z unter allen Aspekten in genügender Weise erfolgt ist, denn das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es auf die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden eintreten kann (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Erste Voraussetzung hierfür ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der vorliegenden Streitsache. d) Der kantonale Vorbehalt gemäss § 2 Abs. 2 PG bezüglich Verfahren und Rechtsschutz zu Gunsten von kommunalen Regelungen für Dienstverhältnisse, die durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt werden, wurde erst auf die zweite Beratung im Grossen Rat hin durch die Kommission eingebracht. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Anliegen der Stadt Luzern und der Gemeinde Kriens, ihre Dienstverhältnisse durch Vertrag und nicht durch Verfügung regeln zu können. Es wurde im Rat aber ebenso ein Gegenantrag auf Beibehaltung der bisherigen zwingenden Regelung betreffend Verfahren und Rechtsschutz auch für die Gemeinden gestellt, der von verschiedener Seite unterstützt wurde. Die Regierung stand dem Kommissionsantrag neutral gegenüber, führte indessen aus, wenn den Gemeinden einerseits der Grundsatz zugestanden werde, ihre Besoldungssysteme selber regeln zu können, müsse ihnen andererseits auch der nötige Gestaltungsspielraum geboten werden. Die Gemeinden müssten aber auch die Konsequenzen selber tragen. Schliesslich stimmte der Rat dem Kommissionsantrag ausdrücklich zu (GR 1997 370 ff.). Diese Beschlussfassung zeigt deutlich auf, dass der kantonale Gesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit Blick auf Verfahren und Rechtsschutz bezüglich öffentlich-rechtlicher Anstellungsverträge den nötigen Freiraum für eigene kommunale Regelungen überlassen wollte, die sich durchaus von der gesetzlichen Regelung im kantonalen Personalgesetz sollten unterscheiden dürfen. Diesen Freiraum hat die Gemeinde Z zu Gunsten des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gestützt auf die in § 2 Abs. 2 PG als Vorbehalt ausgestaltete kantonale Kompetenznorm genutzt. e) Nach Art. 2 Abs. 2 PR ist das Personalreglement nicht auf Lehrpersonen anwendbar. Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Musiklehrerin eine Lehrperson im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Sie selbst äussert sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Die Gemeinde Z stellt in allgemeiner Art fest, dass die Musikschullehrer aufgrund ihrer besonderen Beschäftigungsverhältnisse nicht unter die"}