Das Verwaltungsgericht hat es bis anhin als genügend erachtet, dass die Vergabekriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden. Will die Vergabebehörde jedoch eine Matrix oder andere Hilfsmittel zur Beurteilung der Angebote anwenden oder bestimmte Verfahren deutlich bevorzugen, ist dies nach dem Grundsatz der Transparenz und im Sinne der Rechtssicherheit in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen - ebenso wie die konkret massgeblichen Zuschlagskriterien - bekannt zu geben. |