Das bildschirmgestützte Verfahren wurde dabei offensichtlich derart viel besser bewertet, dass ein Unternehmer, der wie der Beschwerdeführer offenbar nicht über die erforderliche Software verfügt, nur bei sehr grossen Preisdifferenzen eine Chance auf den Zuschlag hatte. Ob eine solche Bewertung sich im Rahmen des der Vergabeinstanz zustehenden Ermessens hielt, muss hier nicht weiter geprüft werden. Dieses Beispiel zeigt jedoch klar, dass im Hinblick auf ein faires und transparentes Verfahren solch entscheidende Gewichtungen im Voraus bekannt zu geben sind.